§ 1 BG-Fristhemmung1

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1963

§ 1

(1) Soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag oder den Karfreitag fällt.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auf den Ablauf der in Staatsverträgen und in der Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in ihrer jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Fristen nicht anzuwenden.