§ 1 BFinG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Österreichische Bundesfinanzierungsagentur

§ 1.

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, die zur Gänze im Eigentum des Bundes steht. Der Sitz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Wien. Das Stammkapital beträgt eine Million Schilling.

(2) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma „Österreichische Bundesfinanzierungsagentur“ (ÖBFA) und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Eine Gründermehrheit ist nicht erforderlich. Das GmbH-Gesetz ist auf die ÖBFA mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 GmbH-Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. § 30j Abs. 5 des GmbH-Gesetzes findet auf von der ÖBFA gemäß § 2 im Namen und auf Rechnung des Bundes zu besorgende Aufgaben keine Anwendung. Im Gesellschaftsvertrag ist dieEinzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen.

(3) Die Bestimmungen des Bankwesengesetzes‑ BWG, BGBl. Nr. 532/1993, finden mit Ausnahme des § 39 Abs. 1 und 2 BWG sowie der §§ 40 bis 41 BWG keine Anwendung. Ebenso sind die Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, und die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ‑ GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, auf die Tätigkeiten der ÖBFA nicht anzuwenden.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 22/2009

Schlagworte

Finanzschuld

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10004716

Dokumentnummer

NOR40120552