§ 1 Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ für den Lehrgang für höhere Friedens- und Konfliktstudien“ des Österreichischen Studienzentrums für Frieden und Konfliktlösung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

§ 1.

Gemäß § 27 Abs. 1 UniStG wird dem Österreichischen Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung in Stadtschlaining die Berechtigung verliehen, den gemeinsam mit dem European University Center for Peace Studies durchgeführten „Lehrgang für höhere Friedens- und Konfliktstudien“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Schlagworte

Friedensstudie

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

10010062

Dokumentnummer

NOR12127129

alte Dokumentnummer

N7199762467J

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