§ 1 BezBegrBVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Bezüge

§ 1.

(1) Für Funktionen in Ländern und Gemeinden werden, bezogen auf einen Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (monatlicher Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates), folgende monatliche Bezüge als Obergrenzen festgelegt:

  1. 1. für einen Landeshauptmann 200%,
  2. 2. für einen Landeshauptmannstellvertreter 190%,
  3. 3. für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist, 180%,
  4. 4. für den Bürgermeister der außer Wien nach der Einwohnerzahl größten österreichischen Stadt 170%,
  5. 5. für den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 150%,
  6. 6. für einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 140%,
  7. 7. für einen Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) 120%,
  8. 8. für den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 110%,
  9. 9. für einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 100%,
  10. 10. für die Stellvertreter des Landtagspräsidenten 100%,
  11. 11. für einen Abgeordneten zum Landtag 80%.

(2) Die Landesgesetzgebung hat die Bezüge innerhalb der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug nach quantitativen und qualitativen Kriterien für Länder und Gemeinden abzustufen ist. Der Rechnungshof hat nach Beschlußfassung aller bezügerechtlichen landesgesetzlichen Regelungen allen Landtagen darüber zu berichten, welche bezügerechtlichen Bestimmungen die Länder in Ausführung des ersten Satzes getroffen haben. Dieser Bericht ist auch den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates zu übermitteln und zu veröffentlichen.

(3) Andere als die in Abs. 1 genannten Funktionen in einem Landtag dürfen nicht in unterschiedlicher Höhe abgegolten werden.

(4) Hätte eine Person gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 11, gebührt ihr nur der jeweils höchste Bezug.

(5) Die Bezüge gebühren vierzehnmal jährlich.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10001474

Dokumentnummer

NOR40024571