§ 1 BeteilFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1982

I. Hauptstück

Gesellschaftsrechtliche Vorschriften

Beteiligungsfonds

§ 1.

Ein Beteiligungsfonds ist ein in einem eigenen Rechnungskreis zusammengefaßtes Vermögen im Eigentum einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des § 3, das durch die Ausgabe von Genußscheinen gemäß § 6 finanziert wird und dem Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen gemäß § 14 dient.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018

Gesetzesnummer

10002567

Dokumentnummer

NOR12032798

alte Dokumentnummer

N2198218540R