I. Abschnitt Bundeswohnbaufonds
§ 1.
(1) Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds sind zum Zwecke der Verwertung ihrer Forderungen aus den bis zum 31. Dezember 1967 gewährten Förderungsdarlehen ermächtigt,
- 1. aushaftende Forderungen an Banken, Versicherungsunternehmen oder Länder zu verkaufen,
- 2. soweit eine Verwertung gemäß Z 1 nicht erfolgt, Kreditoperationen (Begebung von Anleihen, Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten) durchzuführen, wobei die Ausgaben für die hiemit eingegangenen Verpflichtungen in den Rückflüssen aus den Förderungsdarlehen Deckung finden müssen. Auf die Ausschöpfung des durch die Rückflüsse gegebenen Bedeckungspotentials ist Bedacht zu nehmen.
(2) Der Erlös aus der Verwertung der Forderungen ist nach Abzug der zur Deckung der Verpflichtungen der Fonds und der zu ihrer Abwicklung benötigten Mittel zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder abzuführen. Die für die Länder bestimmten Mittel sind gemäß § 22a Abs. 2 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 aufzuteilen. Die abzuführenden Beträge sind zwei Wochen nach Eingang des jeweiligen Verwertungserlöses fällig.
(3) Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds haben bei der Verwertung der Forderungen eine Maximierung des Verwertungserlöses anzustreben.
Schlagworte
Wohnfonds
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011747
Dokumentnummer
NOR12151379
alte Dokumentnummer
N9198817248J