§ 1 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.1957

Abschnitt I. Liquidierung der Einrichtungen des Deutschen
Reiches in der Republik Österreich.

§ 1.

(1) Die für das Gebiet der Republik Österreich oder deren Teilbereiche bestehenden Behörden, Ämter, Anstalten, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen des Deutschen Reiches sind aufgelöst. Ihre Aufgaben gehen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die entsprechenden Stellen der Republik Österreich über.

(2) Mit der Liquidierung der im Abs. 1 genannten Einrichtungen wird das Bundeskanzleramt betraut, soweit die Liquidierung Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die nach der Zuständigkeitsverteilung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in die Vollziehung des Bundes fallen. Die Bestimmungen der zur Durchführung des IV. Teiles des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152/1955, erlassenen Bundesgesetze bleiben unberührt.

Schlagworte

Amt

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003386

alte Dokumentnummer

N1194516386S