§ 1 Begründung weiterer Vorbelastungen

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2012

§ 1

(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen ermächtigt,

  1. 1. beim Voranschlagsansatz 1/41148 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2013 bis 2017 in der Höhe von bis zu 32,883Milliarden Euro, wovon 26,672 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2017 induzierte Annuitäten und 6,211 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen,
  2. 2. beim Voranschlagsansatz 1/41158 zusätzlich Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2013 bis 2020 in der Höhe von bis zu 0,493 Milliarden Euro zu begründen.