§ 1 Begründung weiterer Vorbelastungen

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

§ 1

(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/41148 weitere Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2012 bis 2017 in der Höhe von bis zu 8 650 Millionen Euro zu begründen.

(2) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/41158 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2011 bis 2019 in der Höhe von bis zu 5 760 Millionen Euro zu begründen.