§ 1 Befähigungsnachweis Schädlingsvertilgung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 1.

Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Vertilgung von Ratten und Mäusen, schädlichen Insekten und dergleichen außer mit Zyangasen oder anderen hochgiftigen Gasen und mit Ausschluß der Schädlingsbekämpfung im Pflanzenbau (§ 15 Abs. 1 Z 21 der Gewerbeordnung) haben den Nachweis der Befähigung zu erbringen

  1. a) durch Zeugnisse über die schulmäßige Ausbildung und die praktische Verwendung im Gewerbe selbst oder in dem im § 15 Abs. 1 Z 21a der Gewerbeordnung angeführten Gewerbe (§ 2) oder
  2. b) durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 3 bis 8).

D. i. die Gewerbeordnung 1859; vgl. jetzt Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10006265

Dokumentnummer

NOR12069129

alte Dokumentnummer

N5196611514S