§ 1.
Die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ist einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 28 Abs. 3 und 346 Abs. 3 und 4 GewO 1973 auch unter den in den §§ 2 bis 11 festgelegten Voraussetzungen zu erteilen, wenn keine Ausschlußgründe gemäß § 13 GewO 1973 vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007447
Dokumentnummer
NOR12081553
alte Dokumentnummer
N5199330724J
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