§ 1 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Technischen Büros

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1990

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

(1) Die gemäß § 171b GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe eines Technischen Büros (§ 171a GewO 1973) ist nachzuweisen durch:

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Technischen Büros entsprechenden Studienrichtung einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) im betreffenden Fachgebiet
  1. b) den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Technischen Büros entsprechenden berufsbildenden höheren Schule gemäß § 67 lit. a des Schulorganisationsgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß § 11 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) im betreffenden Fachgebiet
  1. 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9).

(2) Wurde die nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte Konzession grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich besuchten Schule (Lehranstalt) entsprechenden einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 nachzuweisende Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

10007059

Dokumentnummer

NOR12076971

alte Dokumentnummer

N5199011999H

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