Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.
(1) Die Befähigung für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 6 GewO 1973) und der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 7 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
- 1. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder des Studienzweiges Betriebs- und Energiewirtschaft der Studienrichtung Hüttenwesen an einer inländischen Universität und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Montanmaschinenwesen an einer inländischen Universität und
- b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
- 3. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Heizungs- und Klimatechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalt und
- b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder
- 4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau, für Maschinenbau-Schweißtechnik oder für Maschinenbau-Betriebstechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und
- b) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit.
(2) Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 7 GewO 1973) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachgewiesen werden.
Schlagworte
Schulbesuch, Studium, Zentralheizungsanlage, Schweißtechnik,
Betriebstechnik, Therme
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006592
Dokumentnummer
NOR12071826
alte Dokumentnummer
N5197811121Q
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