§ 1 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 1.

Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater (§ 323e GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung an einer inländischen Universität und
  2. b) soweit die im folgenden angeführten Lehrinhalte nicht von der gemäß lit. a besuchten Studienrichtung umfaßt sind, den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Seminare und Übungen) einer Studienrichtung an einer inländischen Universität mit pädagogischen, psychologischen oder soziologischen Lehrinhalten, in denen bei der Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater anwendbare Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, im Ausmaß von mindestens 160 Stunden und
  3. c) die bei einer befugten Person (§ 2) erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung und von mindestens 90 Stunden Gruppenselbsterfahrung und
  4. d) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit unter begleitender Supervision insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine befugte Person (§ 2) im Ausmaß von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision und von mindestens 80 Stunden Gruppensupervision
  1. 2. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberater oder einer Akademie für Sozialarbeit und
  2. b) die bei einer befugten Person (§ 2) erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung und von mindestens 90 Stunden Gruppenselbsterfahrung und
  3. c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit unter begleitender Supervision insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine befugte Person (§ 2) im Ausmaß von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision und von mindestens 80 Stunden Gruppensupervision oder
  1. 3. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch einer Pädagogischen Akademie, einer Religionspädagogischen Akademie, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Erzieher und
  2. b) die bei einer befugten Person (§ 2) erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung und von mindestens 90 Stunden Gruppenselbsterfahrung und
  3. c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit unter begleitender Supervision insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine befugte Person (§ 2) im Ausmaß von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision und von mindestens 80 Stunden Gruppensupervision oder
  1. 4. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreiche Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß dem Psychotherapiegesetz und
  2. b) die bei einer befugten Person (§ 2) erfolgreich absolvierte Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung und von mindestens 90 Stunden Gruppenselbsterfahrung und
  3. c) eine mindestens - zweijährige fachliche Tätigkeit unter begleitender Supervision insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine befugte Person (§ 2) im Ausmaß von mindestens 20 Stunden Einzelsupervision und von mindestens 80 Stunden Gruppensupervision oder
  1. 5. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberater und
  2. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

Schlagworte

Lebensberater, Eheberater

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007092

Dokumentnummer

NOR12077194

alte Dokumentnummer

N5199013552J

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