Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.
(1) Die Befähigung für eine Konzession zur uneingeschränkten Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 2 nachzuweisen.
(2) Die Befähigung für eine Konzession zur Ausübung des auf den Großhandel mit Giften eingeschränkten Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 4 nachgewiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007023
Dokumentnummer
NOR12076651
alte Dokumentnummer
N5199010480J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
