§ 1 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1983

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

Die gemäß § 226 Z 3 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9) nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006747

Dokumentnummer

NOR12073622

alte Dokumentnummer

N5198311282Q

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