§ 1 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1978

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung (§ 267 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9) nachzuweisen.

Schlagworte

Prüfung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006583

Dokumentnummer

NOR12071784

alte Dokumentnummer

N5197810010P

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