Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.
Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung (§ 267 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9) nachzuweisen.
Schlagworte
Prüfung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
10006583
Dokumentnummer
NOR12071784
alte Dokumentnummer
N5197810010P
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