§ 1 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1980

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

Die gemäß § 226 Z 4 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Drogistengewerbe (§ 223 GewO 1973) ist nachzuweisen durch

  1. 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 3 bis 10)
  1. 2. Zeugnisse
  1. a) über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie an einer inländischen Universität
  1. b) über die gemäß den apothekenrechtlichen Vorschriften notwendigen sonstigen Voraussetzungen für den Befähigungsnachweis zur verantwortlichen Leitung einer Apotheke.

Schlagworte

Prüfung, Studienabschluß

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006658

Dokumentnummer

NOR12072675

alte Dokumentnummer

N51980163790

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