Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Arten des Befähigungsnachweises für das uneingeschränkte Gewerbe
§ 1.
(1) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) gemäß § 127 Z 17 GewO 1994 ist nachzuweisen durch
- 1. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten (Abs. 2) betraut war
- oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten (Abs. 2) betraut war und
- c) den Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalkreditvermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie § 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 oder 3. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 3.
(2) Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b sind die im Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder diesen gleichkommende Tätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz unterliegenden Finanzdienstleistungsunternehmen, anzusehen.
Schlagworte
Beratungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
10008038
Dokumentnummer
NOR12091280
alte Dokumentnummer
N5199913703U
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