Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.
Der Befähigungsnachweis für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften gemäß § 127 Z 28 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist zu erbringen durch:
- 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§ 2) und
- 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
10007826
Dokumentnummer
NOR12088089
alte Dokumentnummer
N5199658081J
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