§ 1 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

Der Befähigungsnachweis für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften gemäß § 127 Z 28 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist zu erbringen durch:

  1. 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§ 2) und
  2. 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10007826

Dokumentnummer

NOR12088089

alte Dokumentnummer

N5199658081J

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