§ 1 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

Die Befähigung für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Lebens- und Sozialberater (§ 261 GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 nachzuweisen.

Schlagworte

Lebensberater

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007646

Dokumentnummer

NOR12085010

alte Dokumentnummer

N5199530323L

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