Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
1. ABSCHNITT
Immobilienmakler Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.
Die Befähigung für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Immobilienmakler (§ 225 GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007799
Dokumentnummer
NOR12087609
alte Dokumentnummer
N5199654137J
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