§ 1 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

1. ABSCHNITT

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler Arten des Befähigungsnachweises

§ 1.

Der Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler gemäß § 124 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist zu erbringen durch:

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Prüfung der fachlichen Eignung von Personen zur Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung - AVPV), BGBl. Nr. 187/1995, und
  2. b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994)
  1. 2. Nachweise über
  1. a) die Erfüllung der Voraussetzungen, die gemäß § 10 AVPV die fachliche Qualifikation zur Arbeitsvermittlung bewirken, und
  2. b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994)
  1. 3. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007825

Dokumentnummer

NOR12088065

alte Dokumentnummer

N5199658056J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)