Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
1. ABSCHNITT
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler Arten des Befähigungsnachweises
§ 1.
Der Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler gemäß § 124 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist zu erbringen durch:
- 1. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Prüfung der fachlichen Eignung von Personen zur Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung - AVPV), BGBl. Nr. 187/1995, und
- b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994)
- oder
- 2. Nachweise über
- a) die Erfüllung der Voraussetzungen, die gemäß § 10 AVPV die fachliche Qualifikation zur Arbeitsvermittlung bewirken, und
- b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994)
- oder
- 3. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10007825
Dokumentnummer
NOR12088065
alte Dokumentnummer
N5199658056J
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