§ 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger (§ 124 Z 26 GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007544

Dokumentnummer

NOR12082863

alte Dokumentnummer

N5199435993J

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