Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Masseure (§ 126 Z 22 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
- 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§ 2) und
- 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
10007329
Dokumentnummer
NOR12079449
alte Dokumentnummer
N5199317142L
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