§ 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 29a GewO 1973) ist durch Zeugnisse

  1. 1. über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 9) oder
  2. 2. über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher oder im Lehrberuf Schuhmacher oder
  3. 3. über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit in der Schuhinstandsetzung oder in der Schuherzeugung

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007004

Dokumentnummer

NOR12076242

alte Dokumentnummer

N5198911710F

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