Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.
§ 1.
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Chemischen Laboratorien (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 1 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
- 1. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Chemie, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Pharmazie oder Technische Chemie an einer inländischen Universität und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Chemie – Ausbildungszweig „Technische Chemie“, „Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik“ oder „Leder- und Naturstofftechnologie“, für „technische Chemie“, für „Biochemie und biochemische Technologie“, für „Biochemie und Schädlingsbekämpfung“, für „Gerbereichemie und Ledertechnik“, für „chemische Betriebstechnik“, für „Textilchemie“ oder für „Textiltechnik-Textilchemie“ oder einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes einer solchen Lehranstalt und
- b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 3. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. b oder c des Schulorganisationsgesetzes der unter Z 2 lit. a angeführten Lehranstalten und
- b) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006951
Dokumentnummer
NOR12075747
alte Dokumentnummer
N5198811406E
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