Erbringung des Befähigungsnachweises
§ 1.
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 4 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Gesetzesnummer
10006618
Dokumentnummer
NOR12160798
alte Dokumentnummer
N51978159330
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