§ 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Gärtner

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Die in der Z 4 genannten Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung sind: Das land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz BGBl. Nr. 177/1952 als Grundsatzgesetze des Bundes sowie die Ausführungsgesetze der Länder

§ 1.

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Gärtner (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 22 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

  1. 1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder
  2. 2. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung
  1. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
  1. 3. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch der Landwirtschaftlichen
  1. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
  1. 4. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Gärtner entsprechenden Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte Gärtnergehilfenprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung und
  2. b) eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  1. 5. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Blumenbinder entsprechenden Lehrberuf und
  2. b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit.

Die in der Z 4 genannten Vorschriften über die land- und

forstwirtschaftliche Berufsausbildung sind:

Das land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz

BGBl. Nr. 177/1952 als Grundsatzgesetze des Bundes sowie die

Ausführungsgesetze der Länder

Schlagworte

Meisterprüfung, landwirtschaftliche Berufsausbildung,

Studienabschluß, Reifeprüfung, Matura

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006616

Dokumentnummer

NOR12071989

alte Dokumentnummer

N51978159150

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