§ 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Erbringung des Befähigungsnachweises

§ 1.

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 55 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

10006590

Dokumentnummer

NOR12071807

alte Dokumentnummer

N5197810842P

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