§ 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Notenstecher

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

§ 1.

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Notenstecher (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 36 GewO 1973) ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Notenstecher oder über den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und
  2. 2. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Notenstecher.

Schlagworte

Prüfung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006541

Dokumentnummer

NOR12071536

alte Dokumentnummer

N5197712326P

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