§ 1.
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Notenstecher (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 36 GewO 1973) ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
- 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Notenstecher oder über den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und
- 2. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Notenstecher.
Schlagworte
Prüfung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
10006541
Dokumentnummer
NOR12071536
alte Dokumentnummer
N5197712326P
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