Anstatt Hochschule für Welthandel nunmehr: Wirtschaftsuniversität Wien.
Befähigungsnachweis für den unbeschränkten Buch-, Kunst- und
Musikalienhandel
§ 1.
Die Befähigung für den unbeschränkten Buch-, Kunst- und Musikalienhandel (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 6 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
- 1. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Absolvierung eines ordentlichen Studiums an einer inländischen künstlerischen Hochschule und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe oder eine fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe und im Buch-, Kunst- und Musikalienverlag (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 7 GewO 1973) in der Gesamtdauer von mindestens zwei Jahren, hievon muß mindestens ein Jahr auf die fachliche Tätigkeit im Buch-, Kunst- und Musikalienhandel entfallen; Beschäftigungszeiten bei einem Gewerbetreibenden, dessen Berechtigung im Sinne des § 2, § 3, § 4 oder § 5 beschränkt war, sind nicht anzurechnen,
- oder
- 2. Zeugnisse über
- a) die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem diesem Gewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 1 fallenden Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und
- b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe oder eine fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe und im Buch-, Kunst- und Musikalienverlag in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren, hievon muß mindestens ein Jahr auf die fachliche Tätigkeit im Buch-, Kunst- und Musikalienhandel entfallen; Beschäftigungszeiten bei einem Gewerbetreibenden, dessen Berechtigung im Sinne des § 2, § 3, § 4 oder § 5 beschränkt war, sind nicht anzurechnen.
Anstatt Hochschule für Welthandel nunmehr:
Wirtschaftsuniversität Wien.
Schlagworte
Studium, Kunsthochschule, Schulbesuch, Verlag, Praxis, Buchhandel,
Kunsthandel, Buchverlag, Kunstverlag
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006540
Dokumentnummer
NOR12071529
alte Dokumentnummer
N5197712314P
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