§ 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Anstatt Hochschule für Welthandel nunmehr: Wirtschaftsuniversität Wien.

Befähigungsnachweis für den unbeschränkten Buch-, Kunst- und
Musikalienhandel

§ 1.

Die Befähigung für den unbeschränkten Buch-, Kunst- und Musikalienhandel (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 6 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Absolvierung eines ordentlichen Studiums an einer inländischen künstlerischen Hochschule und
  2. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe oder eine fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe und im Buch-, Kunst- und Musikalienverlag (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 7 GewO 1973) in der Gesamtdauer von mindestens zwei Jahren, hievon muß mindestens ein Jahr auf die fachliche Tätigkeit im Buch-, Kunst- und Musikalienhandel entfallen; Beschäftigungszeiten bei einem Gewerbetreibenden, dessen Berechtigung im Sinne des § 2, § 3, § 4 oder § 5 beschränkt war, sind nicht anzurechnen,
  1. 2. Zeugnisse über
  1. a) die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem diesem Gewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 1 fallenden Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und
  2. b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe oder eine fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe und im Buch-, Kunst- und Musikalienverlag in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren, hievon muß mindestens ein Jahr auf die fachliche Tätigkeit im Buch-, Kunst- und Musikalienhandel entfallen; Beschäftigungszeiten bei einem Gewerbetreibenden, dessen Berechtigung im Sinne des § 2, § 3, § 4 oder § 5 beschränkt war, sind nicht anzurechnen.

Anstatt Hochschule für Welthandel nunmehr:

Wirtschaftsuniversität Wien.

Schlagworte

Studium, Kunsthochschule, Schulbesuch, Verlag, Praxis, Buchhandel,

Kunsthandel, Buchverlag, Kunstverlag

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006540

Dokumentnummer

NOR12071529

alte Dokumentnummer

N5197712314P

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