§ 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Filmproduktion

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1977

Arten des Nachweises der Befähigung für das gebundene Gewerbe der
Filmproduktion

§ 1.

(1) Die Befähigung für das gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 17 GewO 1973 gebundene Gewerbe der Filmproduktion (Herstellung von zur öffentlichen Aufführung bestimmten Filmen) ist nachzuweisen durch

  1. 1. Zeugnisse
  1. a) über den erfolgreichen Besuch der Abteilung Film und Fernsehen einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst und
  2. b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion
  1. 2. Zeugnisse
  1. a) über die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Fotografenhandwerk und
  2. b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion
  1. 3. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8).

(2) Fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b ist eine Tätigkeit in leitender Stellung in der Filmproduktion, wie insbesondere die Tätigkeit als Produktionsleiter, als Regisseur, als erster Kameramann, als erster Filmarchitekt oder als leitender Direktor eines Filmproduktionsunternehmens.

Schlagworte

Schulbesuch, Studium

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006537

Dokumentnummer

NOR12071482

alte Dokumentnummer

N5197711084Q

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