§ 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Schriftgießer

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

§ 1.

Die Befähigung für das gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 41 GewO 1973 gebundene Gewerbe der Schriftgießer (Druckletternerzeuger) ist nachzuweisen durch

  1. 1. Zeugnisse
  1. a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Setzer, Schriftgießer und Stereotypeur oder Stereotypeur und Galvanoplastiker oder über den erfolgreichen Besuch einer anderen als in der Z 2 lit. a angeführten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und
  2. b) über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Schriftgießer (Druckletternerzeuger),
  1. 2. Zeugnisse
  1. a) über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik und
  2. b) über eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit im Gewerbe der Schriftgießer (Druckletternerzeuger).

Schlagworte

Schulbesuch, Lettern

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006530

Dokumentnummer

NOR12071443

alte Dokumentnummer

N5197710007S

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