§ 1.
Die Befähigung für das gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 41 GewO 1973 gebundene Gewerbe der Schriftgießer (Druckletternerzeuger) ist nachzuweisen durch
- 1. Zeugnisse
- a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Setzer, Schriftgießer und Stereotypeur oder Stereotypeur und Galvanoplastiker oder über den erfolgreichen Besuch einer anderen als in der Z 2 lit. a angeführten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und
- b) über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Schriftgießer (Druckletternerzeuger),
- oder
- 2. Zeugnisse
- a) über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik und
- b) über eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit im Gewerbe der Schriftgießer (Druckletternerzeuger).
Schlagworte
Schulbesuch, Lettern
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
10006530
Dokumentnummer
NOR12071443
alte Dokumentnummer
N5197710007S
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