§ 1.
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 11 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
- 1. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke,
- b) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Chemie, Technische Chemie, Pharmazie, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Verfahrenstechnik, Maschinenbau (nur bei erfolgreichem Besuch des Studienzweiges Verfahrensingenieurwesen) oder Physik einer inländischen Universität und
- c) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke
- oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch des unter der Z 1 lit. a angeführten Lehrganges,
- b) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Technische Chemie, für Biochemie und biochemische Technologie oder für Chemische Betriebstechnik und
- c) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke
- oder
- 3. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch des unter der Z 1 lit. a angeführten Lehrganges,
- b) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung oder für Chemische Betriebstechnik und
- c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke
- oder
- 4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch des unter der Z 1 lit. a angeführten Lehrganges und
- b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke.
Schlagworte
Studium, Schulbesuch
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006529
Dokumentnummer
NOR12071441
alte Dokumentnummer
N5197710006P
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