§ 1.
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Futtermittelerzeuger (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 20 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
- 1. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Futtermittelerzeuger,
- b) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Chemie, Technische Chemie, Veterinärmedizin, Landwirtschaft oder Lebensmittel- und Gärungstechnologie an einer inländischen Universität und
- c) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Futtermittelerzeuger
- oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch des unter der Z 1 lit. a angeführten Lehrganges,
- b) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft, für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung oder für Chemische Betriebstechnik oder der Fachschule für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung oder für Chemische Betriebstechnik oder die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Handwerk der Getreidemüller (§ 94 Z 20 GewO 1973) und
- c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Futtermittelerzeuger
- oder
- 3. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch des unter der Z 1 lit. a angeführten Lehrganges und
- b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Futtermittelerzeuger.
Schlagworte
Studium, Schulbesuch
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006465
Dokumentnummer
NOR12071036
alte Dokumentnummer
N5197610006R
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