§ 1.
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 2 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
- 1. Zeugnisse
- a) einer inländischen Universität über die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Technische Mathematik, Informatik, Versicherungsmathematik oder Rechentechnik und
- b) über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)
- oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Impuls- und Datenverarbeitungstechnik oder des einjährigen Abiturientenlehrganges für Datenverarbeitung und Organisation oder für mittlere Datentechnik und Organisation oder des dreisemestrigen Abiturientenlehrganges für Berufstätige für Datenverarbeitung und Organisation und
- b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 3. Zeugnisse über
- a) ein nicht unter die Z 1 lit. a fallendes erfolgreiches Studium an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 2 lit. a fallenden berufsbildenden höheren Schule, sofern aus diesen Zeugnissen auch der Beruf des Pflichtgegenstandes Elektronische Datenverarbeitung, bei Handelsakademien und deren Sonderformen der Besuch der alternativen Pflichtgegenstände Datenverarbeitung und Planungsmathematik hervorgeht, und
- b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 3 lit. a fallenden Handelsakademie oder Sonderform der Handelsakademie, sofern aus diesen Zeugnissen auch der Besuch des Pflichtgegenstandes Datenverarbeitung hervorgeht, und
- b) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 5. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht unter die Z 2 lit. a, Z 3 lit. a oder Z 4 lit. a fallenden berufsbildenden höheren Schule und
- b) eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit.
Schlagworte
Studium, Schulbesuch
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006463
Dokumentnummer
NOR12071028
alte Dokumentnummer
N5197610003R
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