§ 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Stempelerzeuger und Flexografen

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1976

§ 1.

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Stempelerzeuger und Flexografen (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 45 GewO 1973) ist nachzuweisen durch:

  1. 1. Zeugnisse
  1. a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Stempelerzeuger und Flexografen entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer anderen als in der Z 2 lit. a oder Z 3 lit. a angeführten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem solchen Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und
  2. b) über eine nachfolgende mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Stempelerzeuger und Flexografen
  1. 2. Zeugnisse
  1. a) über den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik und
  2. b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Stempelerzeuger und Flexografen
  1. 3. Zeugnisse
  1. a) über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik und
  2. b) über eine nachfolgende mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Stempelerzeuger und Flexografen.

Schlagworte

Schulbesuch

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

10006462

Dokumentnummer

NOR12071027

alte Dokumentnummer

N5197610003P

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