§ 1.
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Stempelerzeuger und Flexografen (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 45 GewO 1973) ist nachzuweisen durch:
- 1. Zeugnisse
- a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Stempelerzeuger und Flexografen entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer anderen als in der Z 2 lit. a oder Z 3 lit. a angeführten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem solchen Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und
- b) über eine nachfolgende mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Stempelerzeuger und Flexografen
- oder
- 2. Zeugnisse
- a) über den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik und
- b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Stempelerzeuger und Flexografen
- oder
- 3. Zeugnisse
- a) über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik und
- b) über eine nachfolgende mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Stempelerzeuger und Flexografen.
Schlagworte
Schulbesuch
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
10006462
Dokumentnummer
NOR12071027
alte Dokumentnummer
N5197610003P
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