ALLGEMEINER TEIL
---------------- 1. Abschnitt ANWENDUNGSBEREICH
§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als "Beamte" bezeichnet.
(2) Auf die im Art. I des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.