§ 1 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

ALLGEMEINER TEIL

---------------- 1. Abschnitt ANWENDUNGSBEREICH

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als "Beamte" bezeichnet.

(2) Auf die im Art. I des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.