§ 1 BauPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1997

Zweck

§ 1.

Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten, die Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten von und nach den Mitgliedstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Vertragsparteien des EWR genannt, zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (CELEX-Nr. 389L0106) ‑ Bauproduktenrichtlinie sowie die Anforderungen, die Bauprodukte aus anderen Staaten bei der Einfuhr in die Republik Österreich erfüllen müssen.

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10012765

Dokumentnummer

NOR12158179

alte Dokumentnummer

N9199762345J