§ 1 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

ABSCHNITT I.

Allgemeines.

§ 1

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit den im Abs. 3 angeführten Ausnahmen für gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Kalziumkarbid (im folgenden kurz Karbid genannt) gelagert oder zerkleinert oder Azetylen erzeugt, abgefüllt, komprimiert, verarbeitet oder sonstwie verwendet wird. Als Lagerung gilt jede planmäßige länger dauernde Verwahrung, und zwar auch dann, wenn das Karbid nur zur Verwendung im Betriebe vorrätig gehalten wird.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäß auch für Baustellen und sonstige auswärtige Arbeitsstellen gewerblicher Betriebe, auf denen Azetylen erzeugt oder verwendet wird.

(3) Die Vorschriften der Verordnung gelten nicht:

  1. 1. für die Lagerung unverpackten Karbids im Rahmen eines Karbiderzeugungsbetriebes,
  2. 2. für Anlagen, in denen Dissousgas nur gelagert, aber nicht erzeugt oder verwendet wird,
  3. 3. für die Verwendung tragbarer Azetylenlampen in gewerblichen Betriebsanlagen nach Maßgabe der Vorschriften des § 30.