§ 1 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1890

§

§ 1

Der Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft hat die Cultusgemeinde zur Grundlage zu dienen.

Aufgabe der Cultusgemeinde ist, innerhalb der durch die Staatsgesetze gezogenen Grenzen für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu sorgen und die durch diesen Zweck gebotenen Anstalten zu erhalten und zu fördern.