§ 1 Aussetzung des Vorzugszollsatzes für bestimmte Videogeräte und Farbfernsehgeräte aus der Republik Korea

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

§ 1.

Die Anwendung der Vorzugszollsätze für folgende Waren wird für Einfuhren aus der Republik Korea ausgesetzt:

Tarif

Nr./UNr.  Warenbezeichnung

8521 -- Videogeräte zur Bild- oder Bild- und Tonaufzeichnung oder

-wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfangsteil

(Tuner):

10 - Magnetbandgeräte:

ex 10 - im Stückgewicht von 40 kg oder weniger

8528 -- Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomonitoren und

Videoprojektoren), auch mit eingebautem

Rundfunkempfangsgerät oder Tonaufnahme- oder

Tonwiedergabegerät oder Videogerät zur Bild- oder Bild-

und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe:

10 - für mehrfarbiges Bild:

A - mit einer Bildschirmdiagonale unter 20 Zoll (= 50,80 cm)

Schlagworte

Bildaufzeichnung, Bildwiedergabe, Tonaufnahmegerät

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2025

Gesetzesnummer

10004712

Dokumentnummer

NOR12051303

alte Dokumentnummer

N3199117713J

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