Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 1.
Auf folgende Waren sind unbeschadet ihrer Aufnahme in die Anlage B zum Präferenzzollgesetz die Vorzugszollsätze gemäß § 2 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes anzuwenden:
3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
90 - andere:
A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:
1 - mit einem Milchfettgehalt von 1,5
Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Zuckergehalt, gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr
3809 -- Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur
Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der
Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB
Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,
Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien
verwendet werden, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
10 - auf der Grundlage von Stärke und Stärkederivaten
(90) - andere:
91 - - wie sie in der Textilindustrie verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkederivate enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
92 - - wie sie in der Papierindustrie verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkederivate enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
99 - - sonstige:
A - Stärke oder Stärkederivate enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
3823 -- Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen
der chemischen Industrie oder verwandter Industrien
(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen
natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne:
A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin
90 - andere:
A - Zucker, Stärke, Stärkederivate oder Waren der
Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:
1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent
oder mehr
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10004600
Dokumentnummer
NOR12050197
alte Dokumentnummer
N3198817854R
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