§ 1 Ausnahmen von der Vorzugszollbehandlung nach dem Präferenzzollgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1989

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

§ 1.

Auf folgende Waren sind unbeschadet ihrer Aufnahme in die Anlage B zum Präferenzzollgesetz die Vorzugszollsätze gemäß § 2 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes anzuwenden:

3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

90 - andere:

A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:

1 - mit einem Milchfettgehalt von 1,5

Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Zuckergehalt, gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

3809 -- Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur

Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der

Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB

Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,

Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien

verwendet werden, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - auf der Grundlage von Stärke und Stärkederivaten

(90) - andere:

91 - - wie sie in der Textilindustrie verwendet werden:

A - Stärke oder Stärkederivate enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

2 - sonstige

92 - - wie sie in der Papierindustrie verwendet werden:

A - Stärke oder Stärkederivate enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

2 - sonstige

99 - - sonstige:

A - Stärke oder Stärkederivate enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

2 - sonstige

3823 -- Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen

der chemischen Industrie oder verwandter Industrien

(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen

natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen

Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen:

10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

Gießereikerne:

A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin

90 - andere:

A - Zucker, Stärke, Stärkederivate oder Waren der

Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:

1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent

oder mehr

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10004600

Dokumentnummer

NOR12050197

alte Dokumentnummer

N3198817854R

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