§ 1.
Rumänische Staatsangehörige, für die auf Grund der Aussetzung der Sichtvermerksfreiheit im Verhältnis zur Republik Rumänien, BGBl. Nr. 270/1990 und BGBl. Nr. 948/1994, Sichtvermerkspflicht besteht, sind dann von dieser befreit, wenn sie
- a) einen gültigen Reisepaß und weiters einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands, Frankreichs, Belgiens, der Niederlande, Luxemburgs, Liechtensteins oder der Schweiz vorweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch mehr als 3 Monate gültig ist, oder
- b) das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands vorweist, der den Voraussetzungen gemäß lit. a entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10005945
Dokumentnummer
NOR12065289
alte Dokumentnummer
N4199548868J
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