§ 1 Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.1995

§ 1.

Rumänische Staatsangehörige, für die auf Grund der Aussetzung der Sichtvermerksfreiheit im Verhältnis zur Republik Rumänien, BGBl. Nr. 270/1990 und BGBl. Nr. 948/1994, Sichtvermerkspflicht besteht, sind dann von dieser befreit, wenn sie

  1. a) einen gültigen Reisepaß und weiters einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands, Frankreichs, Belgiens, der Niederlande, Luxemburgs, Liechtensteins oder der Schweiz vorweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch mehr als 3 Monate gültig ist, oder
  2. b) das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands vorweist, der den Voraussetzungen gemäß lit. a entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10005945

Dokumentnummer

NOR12065289

alte Dokumentnummer

N4199548868J

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