§ 1.
Türkische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie
- a) einen gültigen gewöhnlichen türkischen Reisepaß und weiters einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands, Belgiens, Frankreichs, Luxemburgs, der Niederlande, der Schweiz oder Liechtensteins vorweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch mehr als drei Monate gültig ist, oder
- b) das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen gewöhnlichen türkischen Reisepaß vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands vorweist, der den Voraussetzungen gemäß lit. a entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10005937
Dokumentnummer
NOR12065246
alte Dokumentnummer
N4199548447J
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