§ 1 Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.1995

§ 1.

Türkische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie

  1. a) einen gültigen gewöhnlichen türkischen Reisepaß und weiters einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands, Belgiens, Frankreichs, Luxemburgs, der Niederlande, der Schweiz oder Liechtensteins vorweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch mehr als drei Monate gültig ist, oder
  2. b) das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen gewöhnlichen türkischen Reisepaß vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands vorweist, der den Voraussetzungen gemäß lit. a entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10005937

Dokumentnummer

NOR12065246

alte Dokumentnummer

N4199548447J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)