§ 1 Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 1.

Rumänische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen gewöhnlichen rumänischen Reisepaß mit einem für Aussiedler erteilten Sichtvermerk der Bundesrepublik Deutschland vorweisen. Ein solcher Sichtvermerk liegt – unabhängig von der darin eingetragenen Gültigkeitsdauer – vor, wenn er den Vermerk „Aussiedler“ enthält.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10005728

Dokumentnummer

NOR12062809

alte Dokumentnummer

N4199012568J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)