§ 1.
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
- 1. Für den Lehrberuf Bauschlosser in der Anlage 1;
- 2. für den Lehrberuf Betriebsschlosser in der Anlage 2;
- 3. für den Lehrberuf Blechschlosser in der Anlage 3;
- 4. (Anm.: Anlage 4 zum Lehrberuf Fräser aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
- 5. für den Lehrberuf Landmaschinenmechaniker in der Anlage 5;
- 6. für den Lehrberuf Maschinenschlosser in der Anlage 6;
- 7. für den Lehrberuf Modellschlosser in der Anlage 7;
- 8. für den Lehrberuf Schlosser in der Anlage 8;
- 9. für den Lehrberuf Stahlbauschlosser in der Anlage 9;
- 10. für den Lehrberuf Werkzeugmacher in der Anlage 10.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10006295
Dokumentnummer
NOR12072355
alte Dokumentnummer
N51979134300
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
