§ 1
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
- 1. Für den Lehrberuf Buchhändler in der Anlage 1
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 375/1990);
- 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 291/1979);
- 3. für den Lehrberuf Bürokaufmann in der Anlage 3
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 376/1990);
- 4. für den Lehrberuf Drogist in der Anlage 4
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 377/1990);
- 5. für den Lehrberuf Einzelhandelskaufmann in der Anlage 5 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 378/1990);
- 6. für den Lehrberuf Großhandelskaufmann in der Anlage 6 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 380/1990);
- 7. für den Lehrberuf Industriekaufmann in der Anlage 7 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 381/1990);
- 8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 291/1979);
- 9. für den Lehrberuf Lackierer in der Anlage 9
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 240/1987);
- 10. für den Lehrberuf Maler und Anstreicher in der Anlage 10;
- 11. für den Lehrberuf Musikalienhändler in der Anlage 11 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 382/1990);
- 12. für den Lehrberuf Reisebüroassistent in der Anlage 12 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 317/1991);
- 13. für den Lehrberuf Spediteur in der Anlage 13
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 318/1991);
- 14. für den Lehrberuf Steinmetz in der Anlage 14;
- 15. für den Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler in der Anlage 15;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1990),
- 16. für den Lehrberuf Zimmerer in der Anlage 16.
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