§ 1 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Mobilitätsservice

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2003

Lehrberuf Mobilitätsservice

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Mobilitätsservice ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mobilitätsservicekaufmann oder Mobilitätsservicekauffrau) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20002884

Dokumentnummer

NOR40044597

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